Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/146: Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 8 Seiten

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Eidgenössische Steuerverwaltung D.3.12.DK DUS

9. Juni 2009

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

Bericht

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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1. Ausgangslage

Das Abkommen zwischen Dänemark und der Schweiz vom 23. November 1973 zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.931.41, hiernach DBA-DK) wurde mit Protokoll vom 11. März 1997 revidiert.

Das Abkommen weist das Besteuerungsrecht für private Ruhegehälter, dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (hiernach OECD) folgend, dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu.

Beiträge an die dänische Altersvorsorge sind in Dänemark steuerlich unbeschränkt abzugsfähig und die Leistungen bilden im Gegenzug steuerbares Einkommen. In der Vergangenheit übersiedelten dänische Steuerpflichtige im Alter regelmässig in den europäischen Süden, insbesondere nach Frankreich und Spanien. Die Doppelbesteuerungsabkommen dieser Länder wiesen das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, entsprechend der Regelung im DBA-DK, dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Um den Verlust an Steuersubstrat zu unterbinden, beanspruchte Dänemark in jüngster Zeit ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates und begehrte die Revision der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Spanien. Da die Revisionsverhandlungen mit den beiden Ländern nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, kündigte Dänemark im Juni 2008 die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Im Oktober 2008 trat Dänemark mit dem Begehren an die Schweiz heran, auch im DBA-DK eine Besteuerung des Quellenstaates für Ruhegehälter einzuführen. Damit sollte dem Risiko begegnet werden, dass die Schweiz zum Ausweichland für dänische Pensionäre wird. Zudem wurde die Aufnahme eines beschränkten Besteuerungsrechts des Quellenstaates bei Dividenden auf Portfoliobeteiligungen angeregt. Ausdrücklich nicht revidiert werden sollte nach dänischer Auffassung die Bestimmung zum Informationsaustausch.

Die Schweiz hat die Revision des Abkommens dazu genutzt, um nebst den von Dänemark angeregten Änderungen gewisse Punkte im Abkommen zu präzisieren und an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Die Verhandlungen führten am 3. De-