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Vernehmlassung 2009/146: Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 10 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark

d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. XI

Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in Kraft, welche die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls in jedem Vertragsstaat bestätigen. Dessen Bestimmungen finden Anwendung:

a) in Bezug auf die Artikel 10 und 23 des Abkommens für Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres fällig werden;

b) in Bezug auf Artikel 18 des Abkommens für Ruhegehälter, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres fällig werden; ausgenommen sind Ruhegehälter, die am Tage der Unterzeichnung des Protokolls bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat verlegt haben;

c) in Bezug auf Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens mit der Mitteilung Dänemarks über das Inkrafttreten der Grundlage und des Verfahrens für die Umsetzung dieser Bestimmung im innerstaatlichen Recht oder mit dem Inkrafttreten eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Dänemark und einem Drittstaat, das eine ähnliche Bestimmung über ein Schiedsverfahren enthält, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt;

d) in Bezug auf Artikel 27 des Abkommens auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;

e) in Bezug auf Artikel 28 Absatz 3 des Abkommens auf Beiträge, die für Steuerjahre gezahlt werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.