Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/146: Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 8 Seiten
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zember 2008 nach zwei Tagen zur Paraphierung eines Protokolls zur Änderung des Abkommens und zur Anfügung eines Protokolls (nachfolgend Änderungsprotokoll genannt).
Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der
Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD-
Musterabkommen zurückzuziehen, haben die Schweiz und Dänemark beschlossen, Nachverhandlungen über die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Protokoll aufzunehmen. Im Zuge dieser Nachverhandlungen wurde das Änderungsprotokoll auf Begehren der Schweiz hin zudem mit einer Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen sowie einer Schiedsgerichtsklausel ergänzt. Die Verhandlungen konnten am 19. Mai 2009 nach einem Tag durch Paraphierung des nachfolgend kommentierten Änderungsprotokolls beendet werden, welches das am 3. Dezember 2008 paraphierte Protokoll ersetzt.
Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Protokolls
Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt gewisse Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen von 1973. Es enthält des Weiteren ein Protokoll zu gewissen Auslegungsfragen. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Änderungen dargelegt.
Artikel I des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 des Abkommens (Dividenden)
Bisher wies das Abkommen das Besteuerungsrecht für Dividenden ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Neu soll der Quellenstaat bei Portfoliodividenden eine Besteuerung bis maximal 15 Prozent vornehmen dürfen. Nach wie vor ausgenommen von der Besteuerung durch den Quellenstaat sind Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften bei einer unmittelbaren Beteiligung von 10 Prozent und mehr am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft. Weiter sollen Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen ausschliesslich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat solcher Einrichtungen unterliegen. Das Protokoll legt den Kreis der begünstigten Vorsorgeeinrichtungen fest. Für die Schweiz umfasst dies sämtliche Einrichtungen der ersten und zweiten Säule sowie der Säule 3a.
Die geänderte Bestimmung nimmt das Begehren Dänemarks auf und entspricht auch der Abkommenspolitik der Schweiz. Direktinvestitionen werden durch die neue Bestimmung nicht tangiert. Die Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen vermeidet zudem eine steuerliche Zusatzbelastung dieser Einrichtungen, die, mangels Besteuerung in der
Schweiz, die residuale Quellensteuer nicht anrechnen können. Die begrenzte Besteuerung der Dividenden auf Portfoliobeteiligungen ist auch im Interesse der
Schweiz. Sie kann dazu beitragen, den in jüngster Zeit wiederholt beobachteten Missbrauch des DBA-DK zu unterbinden.