Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/146: Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 8 Seiten

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Herr X ist in der Schweiz ansässig und arbeitet Teilzeit für die schweizerische Tochtergesellschaft Y des dänischen Konzerns Z. Weiter ist er auch für die dänische Konzernobergesellschaft Z tätig. X ist gemäss den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Die Bestimmung stellt sicher, dass X die auf das dänische Erwerbseinkommen entfallenden Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung und berufliche Vorsorge vom dänischen Einkommen in gleicher Weise wie Beiträge an die dänische soziale und berufliche Sicherheit steuerlich in Abzug bringen kann. Ebenso garantiert die Bestimmung die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge durch Z.

In der Schweiz wird der Abzug der Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung und berufliche Vorsorge heute in den Quellensteuertarifen pauschal berücksichtigt. Die geltende schweizerische Praxis erfüllt somit bereits heute in der Regel den Inhalt der Bestimmung.

Artikel XI des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten und Anwendbarkeit)

Die Bestimmungen des Protokolls finden ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres Anwendung. Hinsichtlich der Pensionen gilt die oben erwähnte „Grandfathering“ Regel. Da Dänemark derzeit noch nicht die notwendigen rechtlichen Instrumente erlassen hat, um den Verpflichtungen der vereinbarten Schiedsgerichtsklausel nachzukommen, wird Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens erst anwendbar, wenn Dänemark der Schweiz den Erlass der notwendigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt gibt oder wenn eine vergleichbare Schiedsgerichtsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen Dänemarks mit einem Drittstaat anwendbar wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Dänemark aufgrund des Verhaltenskodex der Europäischen Union vom 27. Juli 2006 zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen gehalten ist, entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.

3. Territorialer Geltungsbereich

DBA-DK schliesst Grönland und die Färöer Inseln grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich des Abkommens aus. Es sieht aber die Möglichkeit vor, seinen territorialen Geltungsbereich auf die Färöer-Inseln und Grönland auszudehnen. Die Färöer-Inseln gehören wie Grönland zum Königreich Dänemark. Sie verfügen jedoch über eine grosse Autonomie insbesondere in steuerlichen Belangen.

Mit Briefwechsel vom 20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen Regierung wurden die Färöer-Inseln in das Abkommen in der Fassung vom 23. November 1973 eingebunden. Die Färöer-Inseln haben zwischenzeitlich ihr Interesse bekundet, dass das Abkommen in der künftig geltenden Fassung in ihrem Verhältnis mit der Schweiz Anwendung finden möge. Für die Schweiz ergibt sich dadurch die Möglichkeit ein weiteres Abkommen mit Informationsaustausch gemäss dem Standard von Artikel 26 OECD-MA abzuschliessen. Da keine Gründe gegen einen Einbezug der Färöer Inseln unter das DBA-DK in der künftig geltenden Fassung ersichtlich sind, soll nach Unterzeichnung des Änderungsprotokolls die