Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/146: Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel IV des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 18 des Abkommens (Ruhegehälter)
Die bisherige Regelung wies das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat zu. Da diesem auch das ausschliessliche Besteuerungsrecht für Leistungen der Sozialversicherungen zukommt (Artikel 21 des Abkommens
– nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte), unterlagen bislang sämtliche Leistungen aus Vorsorge ausserhalb des öffentlichen Dienstes der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
Die revidierte Bestimmung sieht ein nicht ausschliessliches Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Ruhegehälter vor, wenn diese durch Beiträge des Begünstigten oder seines Arbeitgebers geäufnet und die Beiträge steuerlich abzugsfähig waren resp. nicht als steuerbares Einkommen erfasst wurden. Hintergrund dieser Bestimmung ist das System der sozialen Sicherheit Dänemarks. Dieses lässt Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen ohne Einschränkung steuerlich zum Abzug zu. Zudem gelten Beitragszahlungen des Arbeitgebers, die vom Lohn in Abzug gebracht werden, nicht als Einkommen des Arbeitnehmers. Durch die geänderte Bestimmung wird sichergestellt, dass der Vertragsstaat, der steuerlich die Beiträge zu tragen hatte, auch die daraus resultierende Rente besteuern kann.
Aufgrund der höheren Einkommenssteuer Dänemarks führt die neue Bestimmung zu einer Zusatzbelastung für die Steuerpflichtigen. Personen, die in Kenntnis der bisherigen Rechtslage umgezogen sind und bereits Rentenbezüger sind, sollen durch die neue Regelung nicht zusätzlich belastet werden. Artikel XI des Änderungsprotokolls sieht daher eine so genannte „Grandfathering“ Regel vor. Diese bestimmt, dass für Ruhegehälter, die bei Unterzeichnung des Änderungsprotokolls bereits liefen und deren Empfänger vor diesem Zeitpunkt vom einen in den anderen Vertragsstaat umgezogen ist, die bisherige Regelung weiterhin gilt.
Entgegen der ursprünglichen Begehren Dänemarks gilt dieser Wechsel des Besteuerungsrechts nicht für Sozialversicherungsrenten. Leistungen der Sozialversicherung, d.h. in der Schweiz solche der ersten Säule, unterliegen daher weiterhin dem ausschliesslichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Empfängers. Damit konnte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das schweizerische Recht für AHV- und IV-Renten, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden,
keine gesetzliche Grundlage für eine Quellenbesteuerung enthält.
Artikel VI des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 23 des Abkommens (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)
Aufgrund der Einführung des geteilten Besteuerungsrechtes für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen, war es notwendig, nebst der im Allgemein geltenden steuerlichen Freistellung die Anrechnung für Dividendenerträge vorzusehen.
Artikel VII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 25 des Abkommens (Verständigungsverfahren)