Vorlage Kassen
Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 2 Seiten
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Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen
vom
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV)1,
verordnet:
Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung
1Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung ist die durchschnittliche jährliche Haftungssume der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Trägerhaftungen .
2Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.
Art. 2 Vergütungssumme
Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent derHaftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.
Art. 3 Ausrichtung
1 Die Ausrichtung der Vergütungssumme erfolgt aufgrund der Zahl der Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG), und der vom Kassenträger eingereichten Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderungen nach Artikel 115 AVIV, wobei die Zahl der geprüften Fälle doppelt gewichtet wird.
2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet, erstmals im Jahr 2011.
Art.4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
1 SR 837.02 2010–......