Bericht Kassen
Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 3 Seiten
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An die anerkannten Kassen
Erläuterungen zu - Art. 114 und 114a AVIV neu - der neuen Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen
1. Ausgangslage (geltendes Recht)
a) Trägerhaftung
Art. 82 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG/SR 837.0) sieht vor, dass der Träger dem Bund für Schäden haftet, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht (= Trägerhaftung der Kassen).
b) Haftungsrisikovergütung
Art. 82 Abs. 5 AVIG bestimmt, dass der Ausgleichsfonds den Trägern das Haftungsrisiko angemessen vergütet. Er kann für sie eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest. Art. 114a Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV/SR 837.02) sieht vor, dass die Ausgleichsstelle den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut schreibt. Nach Abs. 2 überträgt der Bundesrat dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen.
c) Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung
Die Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung ist seit dem 1. Juli 2003 in einem Reglement der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO) konkretisiert worden. Dieses Reglement wurde jeweils in enger Zusammenarbeit mit den Trägern der Kassen
ausgearbeitet und angepasst. Es regelt u.a. die Haftungsbeschränkung pro Schadenfall,
volle Haftung bei vorsätzlicher Handlungsweise sowie die Grundlage für die Ermittlung der Haftungsrisikovergütung und den Verteilschlüssel der Haftungsrisikovergütung.
d) Haftungsbeschränkung
Die geltende Regelung, den Kassenträgern das Haftungsrisiko für ihre Vollzugstätigkeit angemessen zu vergüten, hat sich bewährt. Da jedoch seit 2003 auf den Abschluss einer Haftungsrisikoversicherung verzichtet werden musste, weil eine solche nicht zu vertretbaren Konditionen abgeschlossen werden konnte , hat das SECO die Haftung pro Schadenfall in obenerwähntem Reglement auf Fr. 10‘000.- begrenzt, was weiterhin Gültigkeit haben soll.