Vorlage Kantone

Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 2 Seiten

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Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

vom

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV)1,

verordnet:

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

1Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Trägerhaftungen.

2Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme

Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.

Art. 3 Ausrichtung

1Die Ausrichtung der Vergütungssumme erfolgt aufgrund der Zahl der Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG).

2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet, ersmtals im Jahr 2011.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

1 SR 837.02 2010–......