Bericht Kantone
Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 3 Seiten
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An die Kantone
Erläuterungen zu - Art. 114 und 114a AVIV neu - der neuen Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone
1. Ausgangslage (geltendes Recht)
a) Trägerhaftung
Art. 85g Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG/SR 837.0) sieht vor, dass der Kanton dem Bund für Schäden haftet, die seine Amtsstellen, namentlich ihre
Arbeitsvermittlungszentren durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder
fahrlässig verursacht (= Trägerhaftung der Kantone).
b) Haftungsrisikovergütung
Art. 85g Abs. 5 AVIG bestimmt, dass der Ausgleichsfonds den Kantonen das Haftungsrisiko angemessen vergütet. Er kann für sie eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.
Art. 114a Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV/SR 837.02) sieht vor, dass die Ausgleichsstelle den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut schreibt. Nach Abs. 2 überträgt der Bundesrat dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen.
c) Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung
Die Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung ist seit dem 1. Juli 2003 in einem Reglement der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO) konkretisiert worden. Es regelt u.a. die Haftungsbeschränkung pro Schadenfall, volle Haftung bei vorsätzlicher Handlungsweise sowie die Grundlage für die Ermittlung der Haftungsrisikovergütung und den Verteilschlüssel der Haftungsrisikovergütung.
d) Haftungsbeschränkung
Die geltende Regelung, den Kantonen das Haftungsrisiko für ihre Tätigkeit im Gesetzesvollzug angemessen zu vergüten, hat sich bewährt. Da jedoch seit 2003 auf den Abschluss einer Haftungsrisikoversicherung verzichtet werden musste, weil eine solche nicht zu vertretbaren Konditionen abgeschlossen werden konnte, hat das SECO die Haftung pro Schadenfall in obenerwähntem Reglement auf Fr. 10‘000.- begrenzt, was weiterhin Gültigkeit haben soll.