Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/16: Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) und Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (AB-NZV) · 5 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV

Erläuternder Bericht

Teilrevision der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung und der Ausführungsbe-

stimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Datum: 1. Mai 2009

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Referenz/Aktenzeichen: 151/2009-05-04/296

Das seit 1999 geltende Trassenpreissystem nach Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) hat sich im Grossen und Ganzen bewährt. Wenn Kritik vorgebracht wird, konzentriert sie sich in der Regel auf drei Punkte:

1. Das System setzt keine Anreize für eine optimale Auslastung der Infrastruktur. Ob ein Zug um

03.00 Uhr morgens oder zur Hauptverkehrszeit verkehrt, ob er an einem Wochentag mit starker Nachfrage oder zu Schwachlastzeiten unterwegs ist, er bezahlt immer denselben Preis.

2. Da der Grundpreis auf Grund der Normgrenzkosten festgelegt wird, ergibt sich, dass ein schwerer

Zug, der die Infrastruktur stark belastet, einen höheren Trassenpreis bezahlt, als ein leichter Zug. Im Güterverkehr berechnen die Infrastrukturbetreiberinnen, obwohl gemäss Artikel 20 NZV zahlreiche andere Faktoren herangezogen werden könnten, der Einfachheit halber den Deckungsbeitrag ebenfalls auf Grund des Zugsgewichts. Nach Ansicht der Güterverkehrsunternehmen und der verladenden Wirtschaft führt diese doppelte Konzentration auf das Zugsgewicht zu einer Benachteiligung des Güterverkehrs.

3. Da im nicht konzessionierten Verkehr bisher die Infrastrukturbetreiberinnen die Höhe des De-

ckungsbeitrags festlegen, ist dieser auf vergleichbaren Strecken nicht einheitlich. So arbeitet die SBB beispielsweise beim kombinierten Güterverkehr mit einem Ansatz von 0,0052 Franken pro Nettotonnenkilometer, während die BLS 0,0035 Franken pro Bruttotonnenkilometer verrechnet. Für den Einzelwagenladungsverkehr verzichtet die SBB gänzlich auf den Deckungsbeitrag, währenddem die BLS 0,0035 Franken pro Bruttotonnenkilometer erhebt.

Diese Kritik findet sich auch in der Motion Pedrina (07.3272) vom 23. März 2007 wieder, in welcher der Motionär verlangt:

Der Bundesrat wird aufgefordert, die Netzzugangsverordnung so zu ändern, dass beim nicht konzessionierten Verkehr

− Deckungsbeitrag und Mindestpreis der Trassenpreise nach Angebot und Nachfrage differenziert

werden, und

− die "Slots" bei der Preisgestaltung höher gewichtet werden als das Zugsgewicht.

Anlässlich der Beratung der Güterverkehrsvorlage beschloss das Parlament die folgende Änderung von Artikel 9b Absatz 4 EBG:

Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sorgt der Bundesrat dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.