Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/16: Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) und Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (AB-NZV) · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 151/2009-05-04/296
1. Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
Diese Anpassung bringt eine Änderung der einschlägigen Verordnungen mit sich, namentlich der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (AB-NZV; SR 742.122.4). Die Änderung der NZV besteht in einer Anpassung des Artikels 20 Absatz 1.
Artikel 20 Absatz 1 NZV soll neu wie folgt lauten:
„Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Verkehr wird vom Bundesamt festgelegt. Mindestens einer der folgenden Faktoren ist massgebend für die Preisbildung:
a. der Ausbaustandard der Strecke;
b. die Umweltbelastung der Fahrzeuge (Lärm, Abgase, offene Toiletten usw.);
c. die Trassenbelegung zu Spitzenzeiten und zu Randzeiten sowie die Regelmässigkeit und Häufig-
keit der Benutzung einer Strecke;
d. das Preisgebot der Netzbenutzerin, wenn für Trassen eine grosse Nachfrage besteht oder für eine
bestimmte Trasse mehrere Anmeldungen vorliegen;
e. die Abweichung von der Normgeschwindigkeit und die Fahrcharakteristik;
f. der Planungsaufwand, die Planungsqualität und die effektiv erreichte Qualität der Trasse;
g. die besonderen Aufwendungen der Infrastrukturbetreiberin für einzelne Verkehre.“
Der Deckungsbeitrag wird somit auch im nicht abgeltungsberechtigten Personenverkehr nicht mehr von den Infrastrukturbetreiberinnen, sondern vom Bundesamt für Verkehr festgelegt. Dies ergibt sich zwingend aus der Forderung, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt werden. Würde das Recht den Deckungsbeitrag festzulegen weiterhin den Infrastrukturbetreiberinnen belassen, wären unterschiedliche Ansätze und damit unterschiedliche Trassenpreise nicht zu vermeiden.
Gleichzeitig wird die Zahl der Kriterien, welche für die Festlegung des Deckungsbeitrags massgebend sein können, gekürzt. Zu erwähnen ist insbesondere der Wegfall der Kriterien "Bruttotonnenkilometer" und "Nettotonnenkilometer". Insbesondere von Seiten des Güterverkehrs wurde wiederholt kritisiert, der Trassenpreis sei zu gewichtslastig. Indem der Deckungsbeitrag nicht mehr, wie dies die Bahnen heute noch tun, auf Grund des Gewichts berechnet wird, kann der Kritik Rechnung getragen werden.
2. Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzugangsverordnung
Im Juli 2008 beantragte die SBB beim BAV eine Erhöhung des in den AB-NZV bestimmten Energiepreises (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a AB-NZV). Die Massnahme ist insbesondere bedingt durch den Rückgang der Eigenproduktion von SBB Energie und das gleichzeitige Ansteigen der Einkaufskosten auf dem Strommarkt. Ebenso beantragten die SBB im Jahr 2008 die Schliessung des Rangierbahnhofs Olten auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2009, die Schliessung des Rangierbahnhofs Biel auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2010 und die Bezeichnung neuer Bahnhöfe als Knotenbahnhöfe; diese Massnahmen bedingen eine Anpassung der Anhänge 1 und 2 AB-NZV.
Unmittelbar nach der Anpassung der NZV durch den Bundesrat wird das BAV die AB-NZV entsprechend anpassen:
− Der Strompreis im Hochtarif wird von 11 Rp./kWh (Hochtarif) auf 11,9 Rp./kWh erhöht. Der Nie-
dertarif wird mit dem Faktor 0,64 (22:00 bis 06:00 Uhr) berechnet, was ungefähr dem bisherigen