Bericht Anhang 2 SDR
Vernehmlassung 2009/2: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
β) Zuordnung der Schweizer Tunnel zu einer Tunnelkategorie
Die finale Zuteilung der Schweizer Tunnel zu einer ADR-Tunnelkategorie wird gestützt auf einer netzweiten Gesamtbetrachtung vorgenommen:
Die Vorschläge, die aus der Anwendung der Methodik zur Bestimmung der Tunnelrisiken resultieren, werden durch den Bund vertieft geprüft. Diese vertiefte Prüfung wird (in Ausschöpfung des Spielraumes, den das ADR den Vertragsstaaten einräumt) unter Berücksichtigung von alternativen Strecken und Verkehrsmitteln und von Aspekten der Verkehrslenkung erfolgen. In dieser Phase der Evaluation sind auch wirtschaftliche und politische Aspekte miteinzubeziehen. Gegebenenfalls ist ein Bereinigungsverfahren einzuleiten, bevor die definitive Kategorisierung vorgenommen werden kann.
Bei den 15 Tunnel aus der "1. Phase" kann die risikobasierte Beurteilung samt Einbezug der übrigen Aspekte ohne weiteres zu einer Anpassung der Tunnelkategorie führen.
γ) Revision Anhang 2 SDR
Die "Kategorisierungs-Ergebnisse" aus der gesamtheitlichen Betrachtung sind in der Folge in ein Revisionsverfahren zur Überarbeitung von Anhang 2 SDR einzuspeisen. Die Initiierung dieser Revision steht heute noch nicht fest; dieser Zeitpunkt hängt vom Fortgang und Abschluss der Evaluation gemäss Ziff. 2 c) bb) β) hievor ab.
3) Zur 1. Phase im Konkreten
a) Kategorisierung der 15 Tunnel gemäss heutigem Anhang 2 SDR
Das Verfahren zur Kategorisierung der 15 Tunnel gemäss Anhang 2 SDR im Rahmen der "Übergangsregelung" basiert auf einer Auswertung der gemäss heute geltenden Bestimmungen der SDR zugelassenen Höchstmengen4 im Vergleich zu den Anforderungen gemäss ADR. Im Einzelnen:
• Der Vergleich der Restriktionen in Anhang 2 SDR mit den Tunnel-Beförderungsbeschränkungen des ADR zeigt im Hinblick auf die Stoffe nachfolgendes Bild:
Tunnelkategorie Tunnelkategorie Tunnelkategorie E D C
Anzahl Stoffe Anzahl Stoffe Anzahl Stoffe (bzw. UN-Nr.) (bzw. UN-Nr.) (bzw. UN-Nr.) in SDR unbeschränkt, 8 0 in ADR verboten deutlich restriktiver als SDR 30 28 restriktiver 510 148 etwas restriktiver 1747 143 gleich wie bisher 149 270 etwas lockerer 227 1213 lockerer 156 439 deutlich lockerer als SDR 12 518 in SDR verboten, 0 80 in ADR zugelassen 4 Vgl. "Spalte 8" von Unterabschnitt 1.9.5.4.4 Anh. 2 SDR (für die Galerie du Marcolet vgl. "Spalte 7" entsprechend Fussnote c in Unterabschnitt 1.9.5.1 Anhang 2 SDR)