Bericht Anhang 2 SDR

Vernehmlassung 2009/2: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Anhörung SDR/SSV (Dokument 4)

Erläuterungen zur neuen Tunnelregelung von Anhang 2 SDR

1) Ausgangslage

Mit dem ADR1 ist per 1.1.2007 hinsichtlich der Beschränkung der Beförderung von gefährlichen Gütern durch Strassentunnel ein auf internationaler Ebene standardisiertes System eingeführt worden (vgl. Einzelheiten hiezu in Dokument 5 "ADR-Tunnelvorschriften"). Nationale Tunnelregelungen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, verlieren ab 1.1.2010 ihre Gültigkeit. Deshalb muss der heutige Anhang 2 SDR2, welcher die Tunnelbeschränkungen in der Schweiz regelt, den neuen internationalen Anforderungen angepasst werden.

2) Umsetzung der ADR-Tunnelvorschriften in der Schweiz

a) Vorgaben des ADR

Die ADR-Vertragsstaaten sind in der Umsetzung der internationalen Tunnelbestimmungen an das System des ADR (vgl. Dokument 5 "ADR-Tunnelvorschriften") gebunden. Das internationale Recht legt im Sinne zwingender Vorgaben fest:

• Es werden vier Kategorien für Tunnels (B, C, D, E), welche das Ausmass der Beförderung beschränken, im ADR abschliessend umschrieben. Der zuständigen Behörde verbleibt einzig, die Tunnelkategorie zu bestimmen. Ist diese Festlegung einmal erfolgt, resultiert hieraus automatisch, welche Güter in welchen Mengen befördert werden können. Das ADR sieht für die Vertragsstaaten keine Möglichkeit vor, von diesem System abzuweichen (z.B. anderweitige Codeeinteilung der Stoffe; Schaffung anderer Tunnelkategorien; Einführung eines Bewilligungssystems).

• Gefährliche Güter, die aufgrund der Freistellungsregelungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen.

• Tunnelverbote und Umfahrungsrouten sind zu signalisieren.

• Die Tunnelbeschränkungen sind der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

b) Spielraum der ADR-Vertragsstaaten

Den ADR-Vertragsstaaten verbleibt in der Umsetzung der internationalen Tunnelregelung folgender Spielraum:

• Das ADR selbst kennt keinen Zwang zur Kategorisierung aller Tunnel. Dem Vertragsstaat verbleibt somit der grundlegende Entscheid darüber, ob die Tunnels überhaupt einer Kategorie zugeführt werden sollen. Entschliesst er sich dagegen, bestehen keine spezifischen Tunnelbeschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter.

• Ferner kann der Vertragsstaat über den Zeitpunkt der Kategorisierung befinden (die übergangsrechtliche Regelung hält lediglich fest, dass Tunnelbeschränkungen, welche der internationalen Gesetzgebung nicht entsprechen, ab 1.1.2010 entfallen).

1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) 2 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621)