Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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1. Ausgangslage
In der Regel benützen Luftfahrzeuge für das Starten und Landen Flugplätze. Bei den sogenannten Aussenlandungen handelt es sich um Starts und Landungen ausserhalb von Flugplätzen. Solche erfolgen fast ausschliesslich durch Hubschrauber. Gemäss geltenden
Rechtsgrundlagen und der darauf aufbauenden Praxis wird heute mit einer generellen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zu erteilenden Aussenlandebewilligung operiert, die in der Regel auf ein Jahr befristet ist und danach erneuert werden muss.
Die kostenpflichtige alljährliche Erneuerung der Bewilligungen erscheint aus Sicht sowohl der Bewilligungsnehmer als auch der Verwaltung als überholt, da praktisch ohne materielle Prüfung jährlich rund 480 Jahresbewilligungen erteilt werden. Die Bewilligungen berücksichtigen zudem die Anforderungen des Umwelt- und Raumplanungsrechts nur unzureichend. Insbesondere werden keinerlei Einschränkungen für nationale Schutzgebiete gemacht. Aus raumplanerischer Sicht fehlen weiter Vorgaben zur Nutzungsintensität und zur Zulässigkeit von Bauten auf Aussenlandestellen. Mit der besseren Integration der Umwelt- und Raumplanungsaspekte soll nun die Abkehr von der Bewilligungspraxis vollzogen und mit einer neuen Verordnung eine generell-abstrakte Regelung getroffen werden.
Am 8. September 2010 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Aussenlandeverordnung eröffnet. Diese dauerte bis zum 10. Dezember 2010. Für den vorliegenden Bericht sind sämtliche Stellungnahmen berücksichtigt worden, welche bis Ende 2010 eingegangen sind.
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)