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Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 18 Seiten

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Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen

Aussenlandeverordnung, AuLaV

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8 Absätze 2 und 6 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 und Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052,

verordnet:

1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung).

2 Sie gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.

3 Als Aussenlandungen gelten auch:

a. das Aufnehmen oder Absetzen, ohne Bodenkontakt, von Personen oder Sachen;

b. der Schwebeflug bis zu 15 m über Grund.

4 Für den Bau und Betrieb von Landestellen, die ausschliesslich der Hilfeleistung dienen, gilt Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL).

5 Für das Abfliegen und Landen auf Gebirgslandeplätzen gilt Artikel 54 VIL.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Aussenlandestelle: beliebige Stelle ausserhalb eines Flugplatzes oder Gebirgslandeplatzes, die sich für Aussenlandungen eignet;

b. Gewerbsmässiger Flug: Flug nach Artikel 100 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 19734 über die Luftfahrt;

c. Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken: Personentransporte, welche der Ausübung einer Freizeitaktivität mit überwiegendem

SR ..........

1 SR 748.0

2 SR 173.110

3 SR 748.131.1

4 SR 748.01

2008–......