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Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 3 Seiten

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Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Art. 4 Abs. 2bis(neu)

2bisFür Projekte mit Innovationscharakter dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1Die Finanzhilfen für Einrichtungen und Strukturen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-c decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten und dürfen pro Platz und Jahr 5'000 Franken nicht übersteigen.

2Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter decken höchstens einen Drittel der Kosten des Projekts inklusive seiner Evaluation.

3Sie werden gewährt, wenn sich die gesuchstellenden Kantone und Gemeinden mindestens in gleich hohem Umfang finanziell an der familienergänzenden Kinderbetreuung beteiligen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn.

4Die Finanzhilfen werden während höchstens drei Jahren ausgerichtet.

Art. 6 (Sachüberschrift) Abs. 1-3 und 4 (neu)

Gesuche um Finanzhilfen

1 Beitragsgesuche sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

2Betrifft nur den italienischen Text

3Die Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien müssen ihr Gesuch um Finanzhilfen vor Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Massnahmen einreichen.

4Die Kantone und Gemeinden müssen ihr Gesuch um Finanzhilfen vor Beginn der Projekte mit Innovationscharakter einreichen.

Art. 6a Gewährung von Finanzhilfen (neu)

1Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Einrichtungen und Strukturen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-c; es hört die zuständige Behörde des Kantons vorher an.

2Es gewährt den Kantonen und Gemeinden für Projekte mit Innovationscharakter Finanzhilfen in Form von Leistungsverträgen.

Art. 10 Abs. 4 (neu)

4 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Januar 2015 verlängert.