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Vernehmlassung 2009/25: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 3 Seiten

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Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert :

Art. 2 Abs. 1 Bst. b und d (neu) und 2

1 Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an :

b. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;

d. Kantone und Gemeinden.

2Die Finanzhilfen an die in Absatz 1 Buchstaben. a und b erwähnten Einrichtungen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.

Art. 3 Abs. 3 (neu)

3Die Finanzhilfen können den Kantonen und Gemeinden für Projekte mit Innovationscharakter gewährt werden, sofern diese Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung haben.

SR ..........

1 BBl 2009…

2 RS 861 2008.....