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Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 5 Seiten
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Verordnung Entwurf
b. ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft;
c. gelernt.
2 Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung bei Stellenantritt nachweisen können.
3 Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ als Fachfrau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist.
Art. 5 Höhe des Mindestlohnes
1 Der Mindestlohn beträgt brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage, für die Kategorien:
a. ungelernt Fr. 18.90 pro Stunde;
b. ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung
in der Hauswirtschaft Fr. 20.50 pro Stunde;
c. gelernt Fr. 22.90 pro Stunde.
2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die auf Basis dieser Stundenlöhne berechneten Monatslöhne, abgestuft nach Arbeitsstunden pro Woche. Die Berechnung der Monatslöhne beruht auf der Ausrichtung von zwölf Monatslöhnen pro Jahr.
Art. 6 Abweichung vom Mindestlohn bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit 1
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen bleibend beeinträchtigt ist, kann ein vom Mindestlohn nach Artikel 5 abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
2
Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.
Art. 7 Naturallohn
Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach