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Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 5 Seiten

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Verordnung Entwurf

d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.

3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:

a. Au-pairs;

b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;

c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);

d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;

e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;

f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;

g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer Organisation mit öffentlich-rechtlichem Auftrag angestellt sind;

h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;

i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind.

Art. 3 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:

a. Reinigungsarbeiten;

b. Besorgung der Wäsche;

c. Einkaufen;

d. Kochen;

e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;

f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

Art. 4 Lohnkategorien

1 Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:

a. ungelernt;