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Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 14 Seiten

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Verordnung des EVD über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen AS 2009

Anhang 8 (Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Verkehr und Transport

(HF Verkehr und Transport)

1 Fachrichtungen

Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt:

a. Flugsicherung

b. Flugverkehrsleitung

c. Verkehrspilotin und Verkehrspilot

2 Zulassung

1In einen Bildungsgang aufgenommen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines anderen Abschlusses auf der Sekundarstufe II wenn sie in einer Eignungsabklärung die erforderlichen Grundkenntnisse und Fähigkeiten ausweisen und eine praktische Tätigkeit in einem einschlägigen Berufsfeld von mindestens einem Jahr ausgeübt haben.

2Für berufsbegleitende Bildungsgänge kann das Aufnahmeverfahren durch eine sechsmonatige Probezeit ersetzt werden.

3Die Bildungsanbieter können zusätzliche Aufnahmebedingungen vorsehen.

3 Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer den Bildungsgang vollständig besucht hat.