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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten

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916.307.1 Landwirtschaft

Anhang 4 (Art. 3)

Verbotene Ausgangsprodukte in der Tierernährung

Teil 1

Die folgenden Stoffe dürfen als Futtermittel für Tiere nicht in Verkehr gebracht werden:

a. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;

b. behandelte Häute, einschliesslich Leder und Abfälle davon;

c. Saat, Pflanz- und anderes Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse;

d. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

e. alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalen, häuslichen oder industriellem Abwasser gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;

f. feste kommunale Abfälle wie Haushaltsabfälle;

g. unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die aufgrund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;

h. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;

i. auf n-Alkanen gezüchtete Hefen der Art „Candida“.

Teil 2

Die folgenden Produkte dürfen weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden:

a. Blutmehl, Blutplasma und Blutzellen von Wiederkäuern (Produkte, die durch Trocknen – evtl. nach mechanischer Separation – von Blut geschlachteter Tiere gewonnen werden);