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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten

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916.307.1 Landwirtschaft

Anhang 5.1 (Art. 21)

Pflichten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien (NRL)

1Die nationalen Referenzlaboratorien:

a) arbeiten mit dem für ihren Bereich zuständigen Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zusammen;

b) koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit der amtlichen Laboratorien, die mit der Analyse von Proben gemäss den bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren beauftragt sind;

c) führen gegebenenfalls vergleichende Tests zwischen den amtlichen nationalen Laboratorien durch und sorgen dafür, dass im Anschluss an solche vergleichenden Tests entsprechende Folgemassnahmen ergriffen werden;

d) stellen sicher, dass die von dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständigen Behörden und die amtlichen nationalen Laboratorien weitergeleitet werden;

e) leisten den zuständigen Behörden wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der jährlich oder zu bestimmten Zwecken erarbeiteten koordinierten Kontrollpläne;

f) führen sonstige spezielle Aufgaben aus, die durch die zuständigen Behörden festgelegt werden.

2Die nationalen Referenzlaboratorien müssen den Anforderungen an die amtlichen Laboratorien nach Artikel 70 Absatz 1 FMV genügen.

3Werden mehrere nationale Referenzlaboratorien für ein Gemeinschaftsreferenzlaboratorium benannt, bemühen sich diese Laboratorien nach besten Kräften um eine enge Zusammenarbeit, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen, mit den übrigen nationalen Laboratorien und mit dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gewährleistet ist.

4Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die nationalen Referenzlaboratorien können durch die zuständigen Behörden festgelegt werden.