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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 82 Seiten
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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
vom …
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 9 Absatz 2, 10 Absatz 1, 11 Absatz 1, 14, 16 Absätze 1 und 2, 17 Absätze 1 und 2, 23 Absätze 1 und 3, 24 Absatz 1, 26 Absätze 2 und 3, 28 Absatz 3, 31 Absätze 1 und 3, 32 Absatz 1, 34 Absatz 6, 37 Absatz 1, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 67 Absätze 1–4, 70 Absätze 3 und 4 der Futtermittel-Verordnung vom xx.xx 20101 (FMV),
verordnet:
1. Kapitel Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Die in Artikel 6 FMV aufgeführten Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf diese Verordnung.
Art. 2 Technische Anforderungen an Futtermittel
Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Faktoren nach Anhang 1.1 entsprechen.
Art. 3 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe
1Die in Anhang 4 aufgeführten Stoffe sind verboten oder für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel eingeschränkt.
2Das Bundesamt kann angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Daten, der technischen Entwicklungen, der nachweislichen internationalen Marktinformationen oder der Ergebnisse aus den amtlichen Kontrollen Anhang 4 ändern.
AS 1999 1780