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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Landwirtschaft 916.161

c. die Nachweis- und Bestimmungsgrenze der vorgeschlagenen Methoden in Bezug auf Unreinheiten.

B-2.6.2 Analyse der Rückstände

1Die Methode muss erlauben die bei zugelassenen Anwendungen des Pflanzenschutzmittels entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch signifikanten Rückstände des Wirkstoffs, seiner Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte zu bestimmen.

2Bei dieser Bewertung werden folgende Informationen berücksichtigt:

a. die in Anhang 2 Teil A vorgesehenen Angaben über Analysemethoden sowie die Ergebnisse ihrer Bewertung;

b. die in Anhang 3 Teil A vorgesehenen Angaben über Analysemethoden, insbesondere:

1. Spezifizität der vorgeschlagenen Methoden,

2. Genauigkeit der vorgeschlagenen Methoden (Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Labors),

3. Wiederfindungsrate bei den vorgeschlagenen Methoden für angemessene Konzentrationen;

c. die Nachweisgrenze der vorgeschlagenen Methoden;

d. die Bestimmungsgrenze der vorgeschlagenen Methoden.

B-2.7 Physikalische und chemische Eigenschaften B-2.7.1 Wirkstoffkonzentration und Lagerungsstabilität

Die Beurteilungsstellen bewerten die tatsächliche Wirkstoffkonzentration des Pflanzenschutzmittels sowie seine Lagerungsstabilität.

B-2.7.2 Physikalisch-chemische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels

1Die Beurteilungsstellen bewerten die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, insbesondere folgende Punkte:

a. die in der betreffenden Spezifikation aufgeführten physikalischen und chemischen Eigenschaften, sofern es eine adäquate FAO-Spezifikation gibt;

b. alle in dem «Manual on the development and use of FAO specifications for plant protection products» aufgeführten, für die Zubereitung relevanten phy-