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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und
Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu
gewährleisten;
in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nunmehr im
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 geregelt sind;
in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen;
in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben;
in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleiches Maß an Sicherheit zu gewährleisten;
da es wünschenswert ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen konsultiert wird, dass sie sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen wurde, in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird;
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