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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens sind:
a) "Kontrollen" alle Maßnahmen, durch die der Zoll oder ein anderer Kontrolldienst das
Verkehrsmittel oder die Waren selbst einer Prüfung oder Sichtkontrolle unterzieht, um sicherzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Ursprung, ihrem Zustand, ihrer Menge oder ihrem Wert mit den Angaben in den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen;
b) "Formalitäten" alle Formalitäten, die die Verwaltung dem Beteiligten auferlegt und die in der
Vorlage bzw. Prüfung der Dokumente, der die Waren begleitenden Zertifikate oder anderer Angaben über die Waren oder die Verkehrsmittel bestehen, auf welche Weise oder auf welchem Träger sie auch immer gemacht werden;
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