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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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ANHANG III
SCHIEDSVERFAHREN
(1) Wird zur Klärung einer Streitigkeit ein Schiedsverfahren durchgeführt, werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.
(2) Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.
(3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemischten Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemischte Ausschuss erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erlässt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.
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CH/CE/Anhang III/de 1