Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/61: Inkraftsetzung Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie Änderung der Ausführungsverordnung (VWIS) im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Hooliganismus · 4 Seiten
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Am 15. November 2007 genehmigte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und unterbreitete dieses den Kantonen zur Ratifizierung. Dem Konkordat sollten alle Kantone oder zumindest die interessierten Kantone beitreten. Bis heute (Stand 28. April 2009) haben sieben Kantone das Konkordat ratifiziert.4
Der Ständerat hiess zwar noch in der Sommersession 2008 die Verfassungslösung als Auffanglösung für den Fall eines Scheiterns der Bemühungen um ein Konkordat gut. Nachdem aber absehbar geworden war, dass das Konkordat auf Anfang 2010 rechtzeitig würde in Kraft treten können, schloss sich der Ständerat dem Nationalrat an und sprach sich klar für die Konkordatslösung und damit für die entsprechenden Änderungen des BWIS (Entwurf B) aus.
Im Rahmen der VWIS- Revision sollen die Artikel 21c, 21d, 21f und 21g der VWIS aufgehoben werden, weil die Kantone ab 1. Januar 2010 gestützt auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen selbst die Massnahmen Rayonverbote, Meldeauflagen und den Polizeigewahrsam regeln und vollziehen werden.
Zusätzlich wird bei der vorliegenden Revision auch die Gelegenheit genutzt, um in der VWIS einzelne Präzisierungen und Anpassungen vorzunehmen.
Die Änderung der Verordnung soll zusammen mit derjenigen des BWIS am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Auch nach der Auslagerung von Teilen des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) vom EJPD zum VBS auf den 1. Januar 2009 bleibt fedpol weiterhin für die Führung des Informationssystems HOOGAN zuständig.
Die nachfolgend erläuterten Normen stellen die Ausführungsbestimmungen zur oben erwähnten Gesetzesvorlage dar.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 21c-d
Die Artikel 21c-d werden aufgehoben, weil die Kantone ab 1. Januar 2010 gestützt auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen befugt sind, Rayonverbote, Meldeauflagen und den Polizeigewahrsam gegen fehlbare Personen, welche sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben, zu regeln und diese zu vollziehen.
4 AG AI, BE, GR, SG, TI und ZG (Der Beitritt vom Kanton Tessin ist noch nicht rechtskräftig)