Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/61: Inkraftsetzung Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie Änderung der Ausführungsverordnung (VWIS) im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Hooliganismus · 4 Seiten
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Die Rechtsetzungskompetenz für diese Massnahmen wird auf die Kantone zurückübertragen.
Art. 21c Zuständigkeit und Meldepflichten
Art. 21c entspricht inhaltlich weitgehend dem aufgehobenen Artikel 24h Absatz 3 BWIS, ausser dass die gesetzliche Grundlage durch die entsprechenden Massnahmen ersetzt wurde. Zudem wird der Artikel 21c Buchstabe c noch dahingehend ergänzt, dass die festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne gemeldet werden sollen, damit fedpol die ihm obliegende Aufsichtspflicht gemäss Artikel 24a Absatz 6 BWIS wahrnehmen kann.
Art. 21f-g
Die Artikel 21f-g werden aus dem gleichen Grund wie die Artikel 21c-d aufgehoben.
Art. 21h Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
Der Buchstabe b muss deshalb angepasst werden, weil die Kantone ab 1. Januar 2010 für die in den Artikeln 21c-d VWIS genannten Massnahmen zuständig sein werden. Absatz 2 von Artikel 21h VWIS wird dahingehend ergänzt, dass in das Informationssystem HOOGAN die Ereignisse eingetragen werden, um als Grundlage für Analyseberichte und Statistiken zu dienen.
Art. 21i Zugang zum elektronischen Informationssystem HOOGAN
Innerhalb von fedpol hat der Fachbereich Hooliganismus die Verantwortung für das elektronische Informationssystem HOOGAN, welches die Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bezweckt (Absatz 1). Das EJPD regelt gemäss Absatz 2 die Zugriffsberechtigungen und die Voraussetzungen für den Anschluss der Dienststellen von fedpol, des Grenzwachtkorps (GWK), der Polizeibehörden der Kantone und der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus (SZH) zum Informationssystem. Diese Stellen werden an das Informationssystem HOOGAN angeschlossen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. An dieser Stelle ist auf die Verordnung des EJPD über die Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem HOOGAN (SR 120.253) zu verweisen, welche am 1. April 2009 in Kraft getreten ist. Das EJPD hat darin die Voraussetzungen für den Anschluss der obgenannten Stellen festgelegt. Nach Absatz 3 bestehen für das Informationssystem HOOGAN zwei Zugriffsmöglichkeiten, nämlich Vollzugriffsrechte und Kurzzugriffsrechte. Ein Vollzugriff erlaubt die Suche in HOOGAN nach Personendaten mit aktiven (geltenden) und inaktiven (abgelaufenen) Massnahmen sowie nach unpersönlichen Informationen über einschlägige Ereignisse und Organisationen. Auch ermöglicht der Vollzugriff das Erfassen, das Mutieren oder das Löschen von solchen Daten. Der Kurzzugriff, welcher einzig und ausschliesslich die Suche nach Personendaten mit aktuellen aktiven Massnahmen beinhaltet, wird über eine Schnittstelle auf der RIPOL-Software, respektive auf der RIPOL-Maske wahrgenommen. Alle Mitarbeitende der Polizeibehörden der Kantone, des GWK und der Einsatzzentrale von fedpol, welche Zugriff auf das Informationssystem RIPOL-Personenfahndung haben, erhalten einen Kurzzugriff auf das Informationssystem HOOGAN. Sie können via RIPOL Einträge