Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/61: Inkraftsetzung Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie Änderung der Ausführungsverordnung (VWIS) im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Hooliganismus · 4 Seiten
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suchen und anschauen. Die eigentliche Suche erfolgt jeweils im Informationssystem HOOGAN, niemals im RIPOL. Eine Bearbeitung der Daten ist über den Kurzzugriff nicht möglich, respektive technisch ausgeschlossen.
Eine grosse Mehrheit der in Artikel 21i Absatz 2 genannten Stellen können via Schnittstelle im Informationssystem RIPOL Personendaten im Informationssystem HOOGAN abrufen, d.h. diese Mitarbeitende verfügen über einen Kurzzugriff auf das Informationssystem. Das GWK vollzieht sowohl Ausreisebeschränkungen gestützt auf Artikel 24c BWIS und Artikel 21e VWIS als auch Einreiseverbote aufgrund von Artikel 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Nur ausgewählte Mitarbeitende der Polizeibehörden der Kantone, der sog. dezentralen Fachstellen, des GWK, der SZH und des Fachbereichs Hooliganismus von fedpol haben Vollzugriff auf das Informationssystem HOOGAN (Absatz 4). Die SZH sorgt für die Vortriage der eingegangenen Meldungen über Stadionverbote und Sportveranstaltungsberichte der Organisatoren von Sportveranstaltungen und leitet die Meldungen an fedpol weiter. Sie prüft, korrigiert und übernimmt provisorisch erfasste Daten oder weist diese zurück. Die Aufgabenteilung zwischen fedpol und der SZH hat sich bewährt und wird seit Einführung des Informationssystems HOOGAN so gehandhabt.
Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten
Die vorliegende Bestimmung wird materiell nicht geändert, sondern sie wird nur präzisiert: Es soll vorliegend zum Ausdruck kommen, dass nicht jeweils der ganze Eintrag gelöscht wird, sondern nur die einzelnen abgelaufenen Massnahmen.
Art. 23a Übergansbestimmungen
Der aktuelle Artikel 23a wurde bereits umgesetzt und kann deshalb aufgehoben werden.