Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/67: Änderung der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 3 Seiten

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1 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

1.1 Ausgangslage

Die AEV regelt die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wozu auch die Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente gehört. Wo möglich sollen die Abläufe in diesem Bereich mit

elektronischen Hilfsmitteln vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wurde den Kundinnen und Kunden die Applikation AEV14online via Internet zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch der Anwendung soll im Grundsatz als obligatorisch erklärt werden, so dass das Spar- und Verbesserungspotential dieser E-Government-Lösung voll ausgenutzt werden kann.

Die Weiterentwicklung der Informatikanwendungen für die Zollanmeldungen (e-dec) und bei der Zuteilung und der Verwaltung von Zollkontingentsanteilen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfordern auch Anpassungen der Verordnung.

Schliesslich sollen einzelne Bestimmungen präziser abgefasst werden, damit Unsicherheiten im Vollzug möglichst vermieden werden können.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

• In der Zollanmeldung muss die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) des Importeurs oder neu des Empfängers oder des Zwischenhändlers angegeben werden. Bei kontingentierten

Erzeugnissen muss dies der GEB-Nummer der ausnützungsberechtigten Person

entsprechen.

• Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen sind

grundsätzlich über den bestehenden Internetzugang AEV14online zu verbuchen.

• Die Regelung der „Inlandleistung Zug um Zug“ wird aufgehoben, da das Verteilungskriterium nicht mehr angewendet wird.

• Erfolgt die Zuteilung entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldungen, soll die

Zollanmeldung erst ab dem Tag eingereicht werden dürfen, der weder ein staatlich

anerkannter Feiertag noch ein Samstag oder Sonntag ist.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Änderungen eines Begriffs (betrifft nur den deutschen Text)

Die Schreibweise des Begriffs „Schweizer Grenze“ ist orthografisch bedingt.

Artikel 1

Absatz 4

Die Generaleinfuhrbewilligung GEB dient der statistischen Auswertung und der Verwaltung der individuellen Zollkontingentsanteile. Für die Auswertung ist es nicht relevant, ob der Importeur, der Empfänger oder unter bestimmten Voraussetzungen der Zwischenhändler der Ware über einen Zollkontingentsanteil verfügt. Bei Auswertungen aufgrund der GEB-Nummern kann ebenfalls auf die Unterscheidungen verzichtet werden. In der elektronischen Zollanmeldung sind die beiden Felder „Importeur“ und „Empfänger“ schon jetzt Pflichtfelder und ein Feld für den Eintrag eines

Zwischenhändlers ist ebenfalls vorhanden. An der Überprüfung der Gültigkeit der GEB ändert sich nichts, da bereits bis anhin die GEB-Nummer des Empfängers oder des Zwischenhändlers in der Zollanmeldung akzeptiert wurde.