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Vernehmlassung 2009/67: Änderung der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 3 Seiten
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Entwurf Anhörung
Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Änderung eines Begriffs (betrifft nur den deutschen Text)
In den Artikeln 5b Absatz 4, 8 Sachüberschrift und Absatz 1 Einleitungssatz sowie 22b Absatz 1 Buchstabe a wird der Begriff „Schweizergrenze“ durch „Schweizer Grenze“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 4
4 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.
Art. 5a Abs. 4 (betrifft nur den deutschen Text)
4 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Weltmarktpreise und der EU-Marktpreise dienen insbesondere Börseninformationen, die Preise franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise und die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
Art. 14 Abs. 2, 2bis, 4 und 5
2 Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen sind, unter Vorbehalt von Absatz 2bis, über den gesicherten Internetzugang innerhalb der vom Bundesamt angesetzten Frist elektronisch zu verbuchen.
2bis Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen, die vor der Zuteilung abgeschlossen werden, können dem Bundesamt innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich gemeldet werden.
4 Das Bundesamt kann für Vereinbarungen über die Ausnützung in bestimmten Mengen Ausnahmen von der elektronischen Verbuchung über den gesicherten
1 SR 916.01
2009–......