Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/67: Änderung der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 3 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung Zollkontingenten, die in der AEV geregelt sind, die neue Bestimmung in Art. 21d AEV angewendet werden. Bei der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) als marktordnungsspezifische Verordnung braucht es diesen Verweis in Art. 18a nicht, da die Bestimmungen der AEV angewendet werden müssen, wenn keine Ausnahmen vorgesehen sind.
1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise
1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und keine personellen Auswirkungen.
1.5.2 Kantone
Durch die Änderungen werden die Kantone nicht tangiert. In Art. 21d soll auch Rücksicht genommen werden auf gesetzliche kantonale Feiertage.
1.5.3 Volkswirtschaft
Die Vereinfachung der administrativen Verfahren bedeutet eine Verminderung des administrativen Aufwands für die betroffenen Betriebe. Mit der Präzisierung einzelner Bestimmungen kann vermieden werden, dass den Importeuren hohe Ausserkontingentszollansätze in Rechnung gestellt werden müssen. Dies vermindert die Kosten für die Betroffenen.
1.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
1.7 Inkrafttreten
Die Änderungen werden auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
1.8 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 20, Artikel 21 Absätze 2 und 4 und Artikel 22 LwG.