Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/67: Änderung der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 5 Seiten
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Ein- und Ausfuhr
Ergebnisse der Anhörung der interessierten Kreise betreffend den Änderungen der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01)
25 Verbände wurden mit Unterlagen zur Anhörung bedient. Zudem wurde die Unterlagen auf der Homepage der Bundeskanzlei publiziert.
10 Stellungnahmen sind eingegangen, davon eine von einer Organisation, die nicht angeschrieben wurde. Die Organisationen der Gemüse- und Früchtebranche gaben eine gemeinsame Stellungnahme ab.
Die Änderungen wurden von den angehörten Organisationen allgemein unterstützt, insbesondere jene, die administrative Erleichterungen vorsehen. Die Organisationen des Früchte- und Gemüsehandels sind einverstanden mit der Ausweitung des Obligatoriums zur Anwendung des Internetzugangs
„AEV14online“, möchten jedoch, dass Ausnahmen möglich sind. Dieses Anliegen wurde berücksichtigt.
Dass bei der Zuteilung in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung („Windhund an der Grenze“) die Behörde das Zollkontingent oder Teilmengen davon erst an einem „gesamtschweizerischen Werktag“ freigeben soll, wurde allgemein positiv beurteilt. Jedoch wurde von Seiten des Früchte- und Gemüsehandels verlangt, dass die Bestimmung auf eidgenössische Feiertage beschränkt würde. Da mit Ausnahme des 1. Augusts die Feiertage kantonal festgelegt sind, wäre eine solche Einschränkung nicht sinnvoll. Der Vorschlag wurde nach der Anhörung so angepasst, dass er nur noch für zwei Zollkontingente gelten soll, die in Tranchen freigegeben werden, welche oft sehr rasch voll oder fast voll ausgeschöpft werden. Es sind dies das Zollkontingent Brotgetreide und das präferenzielle Zollkontingent Nr. 104 für Obstgehölze, dessen Freigabeperioden in der VEAGOG (SR 916.121.10) neu geregelt werden. Somit fallen wichtige Zollkontingente, die in den letzten Jahren nicht oder nur langsam ausgeschöpft wurden, wie das Globalkontingent für Wein oder das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung, nicht unter die neue Regelung.
Zur Erhöhung der Teilzollkontingente im Eierbereich wurde eine separate Befragung durchgeführt. Alle Befragten unterstützten die vorübergehenden Erhöhungen für Dezember 2009. Die Stiftung für Konsumentenschutz und der SBV möchten jedoch, dass wie im letzten Jahr der Import von Eiern aus Käfighaltung nicht zugelassen werden sollte. Diese Forderung wurde für das Teilzollkontingent Verarbeitungseier berücksichtigt, jedoch nicht für das Teilzollkontingent Konsumeier. Begründung: Eingeführte Konsumeier müssen, falls sie nicht nachweisbar aus Bodenhaltung, Freilandhaltung oder biologischer Produktion stammen, nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) zwingend mit dem Hinweis „aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung“ deklariert werden. Damit werden die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten genügend geschützt.
Einzelheiten zur Anhörung sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Emanuel Golder, Tel +41 31 322 23 86, Fax +41 31 322 26 34, [email protected] Ref: 2009-07-13/223/ gol