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Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 4 Seiten
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Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) AS 2009
5. Gebührenverordnung vom 23. September 199612 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 48 Einleitungssatz
Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200813 [ZPO]) wie folgt nach dem Streitwert: ...
Art. 50
Aufgehoben
Art. 61 Abs. 1
1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO14) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.
Art. 62 Abs. 1
1 In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO15) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist.
6. Verordnung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 193716 über den Genossenschaftskonkurs
Art. 14 Abs. 4
4 Der Beweis kann mit allen Beweismitteln nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200817 geführt werden.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
12 SR 281.35
13 SR 272
14 SR 272
15 SR 272
16 SR 281.52
17 SR 272