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Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 7 Seiten

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Verordnung Entwurf über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 130 Absatz 2, 139 Absatz 2 und 400 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20081 (ZPO), auf die Artikel 15 Absatz 2, 33a Absatz 2 und 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sowie auf die Artikel 110 Absatz 2 und 445 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet.

Art. 2 Anerkannte Plattformen

Als anerkannte Plattformen gelten Zustellplattformen, die nach Artikel 2a der Verordnung vom 17. Oktober 20074 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anerkannt worden sind.

2. Abschnitt: Eingaben an eine Behörde

Art. 3 Eingaben

Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Plattform zu senden.

SR ..........

1SR 272

2 SR 281.1

3 SR 312.0

4 SR 172.021.2