Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 14 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Im Rahmen verschiedener Gesetzgebungsprojekte des Bundes zu Gerichtsorganisation und Verfahren wurden in den letzten Jahren auch die Prozessordnungen vereinheitlicht. Die Bundesversammlung hat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) am 5. Oktober 2007 und die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) am 19. Dezember 2008 verabschiedet.

ZPO, StPO und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO,

Art. 33a SchKG und Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen.

Das Bundesamt für Justiz BJ hat sich bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Ausführungsbestimmungen dazu entschieden, eine einzige Verordnung vorzuschlagen, welche die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und Gerichten oder Behörden im Rahmen von Verfahren regelt, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet. Mit einem koordinierten Erlass dieser Ausführungsbestimmungen wird erreicht, dass die verschiedenen Verfahren nach Massgabe ihrer Gleichheit auch technisch gleich abgewickelt werden können. Im Vorfeld der Anhörung der Kantone und interessierten Kreise wurde auch der Kontakt mit dem Generalsekretariat des Bundesgerichtes gesucht und allfälliger Anpassungsbedarf beim Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2006 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen diskutiert.

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfristen (am 16. April 2009 für die ZPO resp. bereits am 24. Januar 2008 für die StPO) werden die neuen Ausführungsbestimmungen voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten können. Dieses Datum wurde bei verschiedener Gelegenheit im Rahmen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren kommuniziert und im Einvernehmen mit den Kantonen festgelegt.

Gemäss Zeitplan soll die Verordnung noch Ende 2009 vom Bundesrat verabschiedet werden können. Damit haben die Kantone im Jahr 2010 genügend Zeit für die technische und vor allem auch organisatorische Implementierung der elektronischen Übermittlung im Rahmen von Verfahren nach ZPO, SchKG und StPO. Die Kantone wurden bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 auf den Erlass dieser Verord-