Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 4 Seiten
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2. Bundesratsbeschluss und Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung)
2.1. Bundesratsbeschluss
Der Bundesrat hat am 5. Juli 2006 beschossen, die bestehende Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) in eine Einsatzorganisation bei ABC-Ereignissen (EOABC) zu überführen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS), in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), wurde mit der Umsetzung beauftragt.
2.2. ABCN-Einsatzverordnung: Einbezug der Naturgefahren in das Projekt
Der Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor Naturgefahren ist eine zentrale Aufgabe des Staates. Diese Aufgabe kann nur durch intensive Zusammenarbeit verschiedenster Fach- und Führungsstellen auf allen Stufen erfolgreich wahrgenommen werden. Die Fachkompetenz, insbesondere im Rahmen von Führungsgremien und Stäben, entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der getroffenen Massnahmen im Ereignisfall.
Bisherige Erfahrungen und Studien wie das Projekt OWARNA (Optimierung der Warnungs- und Alarmierungskette von den Organen des Bundes bis auf Gemeindestufe) haben aufgezeigt, dass auch im Bereich Naturgefahren die Qualität der Warnungen und Orientierungen der Behörden verbessert werden kann.
Der Bundesrat hat am 30. Mai 2007 die Umsetzung der im Schlussbericht OWARNA vom 12. Dezember 2006 vorgeschlagenen Massnahmen beschlossen. Zusätzlich wurde das Aussprachepapier zur Naturgefahrenprävention (Kosten und Finanzierung) am 28. September 2007 zur Umsetzung beschlossen. Diese beiden Bundesratsbeschlüsse veranlassten das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu verschiedenen Aktivitäten, wie z.B. die Etablierung einer nationalen Naturgefahrenzentrale.
Während der Projektarbeit zur vorliegenden Verordnung zeigte sich, dass es sinnvoll wäre, wenn nicht nur die Organisation von Einsätzen des Bundes bei ABC-Ereignissen, sondern auch die Organisation bei Naturereignissen geregelt würde (die Verantwortlichkeiten des Bundes sind im Bereich Chemie grundsätzlich ähnlich geregelt wie im Bereich der Naturgefahren), weshalb auch die Naturgefahren in den Erlass der ABCN-Einsatzverordnung miteinbezogen wurden.
3. ABCN-Einsatzverordnung
3.1. Inhalt
Die nun vorliegende Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen von nationaler Tragweite, in denen Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologische und chemische Schadenereignisse sowie durch Naturereignisse (ABCN-Ereignisse) gefährdet oder beeinträchtigt sind (Art. 1).
Für die Organisation der Einsätze bei ABCN-Ereignissen wird ein Bundesführungsorgan (BFO ABCN) eingesetzt. Damit wird eine rasche Verfügbarkeit von Fachwissen und Entscheidkompetenz ermöglicht. Es erfolgt jedoch keine Änderung bei der Zuständigkeit der einzelnen Bundesämter. Die Aufgaben einzelner Abteilungen werden nicht detailliert genannt. Die Aufteilung der entsprechenden Verantwortlichkeiten sind amtsintern zu regeln.