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Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 4 Seiten

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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Ziffer 2 der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 20072 (neuer Risikoausgleich)

Art. 2 Risikogruppen

1 Die Versicherten werden für den Risikoausgleich in Risikogruppen eingeteilt.

2 Dazu werden die Versicherten in Altersgruppen zugeteilt. Die erste Altersgruppe umfasst die Versicherten im Alter von 18-25 Jahren. Die Versicherten im Alter von 26-90 Jahren werden in Gruppen von je 5 Jahren eingeteilt. Die letzte Altersgruppe umfasst die Versicherten im Alter ab 91 Jahren.

3 Die Altersgruppenzuteilung erfolgt aufgrund der Geburtsjahre der Versicherten.

4 Zur Bildung der Risikogruppen werden die Altersgruppen nach Absatz 2 nach Geschlecht und nach dem Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko nach Artikel 4a unterteilt.

Art. 3 Abs.1 Bst. b und Abs. 3

1 Für die Durchführung des Risikoausgleichs werden pro Kanton folgende Durchschnittskosten ermittelt:

b. die Durchschnittskosten pro versicherte Person der einzelnen Risikogruppen (Gruppendurchschnitt).

3 Um stärkere Abweichungen im zeitlichen oder regionalen Vergleich der massgebenden Durchschnittskosten zu verhindern, kann das Eidgenössische Departement

SR ..........

1 SR 832.112.1

2 AS … 2008–......