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Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 4 Seiten
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2 Die definitiven Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Jahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, festgesetzt. Für die Berechnung der Abgaben und Beiträge massgebend sind:
a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Bildung der Risikogruppen;
b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im Ausgleichsjahr;
c. die für den provisorischen Risikoausgleich ermittelten durchschnittlichen Risikounterschiede im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
2bis Bei der Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim berücksichtigt der Versicherer auch diejenige seiner Versicherten, die im betroffenen Jahr bei einem anderen Versicherer versichert waren.
3 Die gemeinsame Einrichtung sorgt dafür, dass bei der Berechnung der Abgaben und der Beiträge gemäss Absatz 2 ein Gleichgewicht (Nullsummenspiel) erreicht wird. Diejenigen Versicherer, die Risikoabgaben schulden, wie auch diejenigen, die Ausgleichsbeiträge erhalten, haben beide den gleichen Anteil an der Differenz zu übernehmen. Die Übernahme durch die einzelnen Versicherer erfolgt proportional zu den eigenen Abgaben respektive zu den eigenen Beiträgen.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Saldoabrechnungen, Statistik und Bericht Risikoausgleich
1Aufgehoben
2 Die gemeinsame Einrichtung ermittelt die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung sowie dem BAG die Berechnungsunterlagen und die Saldoabrechnungen pro Versicherer, Kanton und für die ganze Schweiz zu.
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2bis
Datenlieferung
1 Die Versicherer liefern ihre nach Kantonen, Risikogruppen und Kalenderjahr ermittelten Daten über die Versichertenbestände, Kosten und Kostenbeteiligungen nach den Weisungen der gemeinsamen Einrichtung. Sie stellen der gemeinsamen Einrichtung die Daten mit einer Kopie des amtlichen Formulars über den Versichertenbestand zu.
2bis In der Datenlieferung sind die bis zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Datenlieferung abgerechneten Leistungen und den Versicherern bekannten Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim sowie Änderungen des Versichertenbestandes zu berücksichtigen, welche das für die Datenerhebung massgebliche Kalenderjahr betreffen.
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