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Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 4 Seiten
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des Innern ein nach statistisch anerkannten Grundsätzen ausgestaltetes Glättungsverfahren festlegen.
Art. 4a Berücksichtigung des erhöhten Krankheitsrisikos
1 Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, massgebend.
2 Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer wird auf die Anzahl aufeinanderfolgender Nächte im Spital oder Pflegeheim abgestellt.
3 Berücksichtigt wird ein Aufenthalt in einem Spital oder einem Pflegeheim in der Schweiz nach Artikel 39 des Gesetzes, sofern die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen übernimmt.
4 Nicht berücksichtigt wird die Entbindung in einem Spital nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes.
5 Für die Zuteilung des Aufenthaltes auf die Kalenderjahre ist das Datum des tatsächlichen Aufenthalts massgebend. Bei einem Aufenthalt, der über den Jahreswechsel hinaus andauert, wird die Aufenthaltsdauer bis Ende des Kalenderjahres angerechnet. Die Fortdauer des Aufenthaltes im neuen Kalenderjahr wird diesem zugerechnet.
Art. 5 Durchschnittliche Risikounterschiede
1 Die Versicherer bezahlen für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher der nach Artikel 3 ermittelte Gruppendurchschnitt unter dem Gesamtdurchschnitt liegt, eine Risikoabgabe, welche der Differenz zwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.
2 Die Versicherer erhalten für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher der nach Artikel 3 ermittelte Gruppendurchschnitt über dem Gesamtdurchschnitt liegt, einen Ausgleichsbeitrag, welcher der Differenz zwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.
Art. 6 Abs. 1, 1bis , 2, 2bis und 3
1 Die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Ausgleichsjahr aufgrund einer provisorischen Berechnung festgelegt. Massgebend sind:
a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Bildung der Risikogruppen;
b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr;
c. die durchschnittlichen Risikounterschiede im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
1bis Zur Bestimmung der massgebenden Kosten wird auf das Datum der Leistungserbringung abgestellt.