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Vernehmlassung 2009/8: Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 4 Seiten

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahre 2012 erfolgt für den definitiven Risikoausgleich 2011 nach bisherigem Recht. Die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2011 erfolgt nach bisherigem Recht.

2 Die Versicherer müssen ab dem Jahre 2012 in der Lage sein, der gemeinsamen Einrichtung die Daten für die Jahre 2010 und 2011 für den neuen Risikoausgleich gemäss der Verordnungsänderung vom ... zu liefern.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova