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Vernehmlassung 2009/81: Änderung der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) · 2 Seiten
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Entwurf vom 25. September 2009
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2 Sie gilt, sofern der Fleischanteil mindestens 20 Massenprozent beträgt, auch für Fleischzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 3 und Fleischerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft sowie für Eierzubereitungen.
3 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.
Art. 2 Abs. 3 Bst. b und c
3 Als in der Schweiz verboten gilt:
b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, ohne dass die Anforderungen bezüglich der Haltung von Hauskaninchen nach den Artikeln 7, 10 Absatz 1 und 65 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083 erfüllt sind;
c. die Produktion von Eiern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, wenn die Anforderungen für die Haltung von Haushühnern nach Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung nicht erfüllt sind.