Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/81: Änderung der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Entwurf für die Anhörung 25. September 2009

Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbo-

tener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung; LDV)

1. Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 18 Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) muss der Bundesrat eine Deklarationspflicht und eine Zollerhöhung oder ein Importverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsehen, welche aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden stammen. Als verboten gelten Methoden, die aus Gründen des Schutzes von Leben oder Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen oder aus Gründen des Schutzes der Umwelt in der Schweiz unzulässig sind. Alle Massnahmen dürfen indes nur unter der Voraussetzung umgesetzt werden, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden.

Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen von Artikel 18 LwG in der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV; SR 916.51) festgelegt. Die LDV wurde auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Seither muss Fleisch, das mit Hilfe von leistungsfördernden Stoffen wie Hormonen oder Antibiotika produziert wurde, entsprechend gekennzeichnet werden. Dasselbe gilt für Eier von Hühnern aus in der Schweiz verbotener Käfighaltung. Die Kennzeichnung ist bei der Abgabe an Endkonsumentinnen und Endkonsumenten, wie in Detailhandelsgeschäften, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Kantinen usw., sowohl im Offenverkauf als auch bei vorverpackten Lebensmitteln schriftlich anzubringen. Zollerhöhungen und Importverbote sind mit den internationalen Verpflichtungen nicht vereinbar und können somit nicht erlassen werden.

Am 12. Juni 2008 wurde die Motion Moser „Deklarationspflicht für Fleisch von Kaninchen aus Käfighaltung“ (08.3356) eingereicht. National- und Ständerat teilten die Haltung des Bundesrates, der die Annahme der Motion empfohlen hatte. In beiden Räten wurde die Motion überwiesen (Nationalrat am 3. Oktober 2008; Ständerat am 11. Juni 2009). Der Bundesrat wurde damit beauftragt, die Deklarationspflicht für Kaninchenfleisch aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung einzuführen. Mit vorliegender Verordnungsänderung wird der Auftrag des Parlaments vom Bundesrat umgesetzt.

2. Änderungen im Überblick

Bei den Importen wird der Kreis der Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind und deshalb nach der LDV deklariert werden müssen, erweitert. Als verboten gilt neu die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen, wenn die Haltungsbestimmungen für deren Gehege gemäss Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 65 der schweizerischen Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) nicht erfüllt sind.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 2

Mit der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006), die die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 aufhob, ist die Anforderung an ein Fleischerzeugnis, wonach es aus mindestens 20 Massenprozent Fleisch hergestellt sein muss, weggefallen. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zudem seine Verordnung vom 23. November 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006) über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) erlassen. Darin sind die

Begriffe „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ aufgenommen und neu definiert worden. Mit der vorliegenden Änderung soll nun eine Anpassung an diese EU-kompatiblen Begriffe vorgenommen werden.

Damit die Deklarationsvorschriften verhältnismässig bleiben, soll wie bisher ein Enderzeugnis nur dann deklariert werden müssen, wenn sein Fleischanteil im Enderzeugnis mindestens 20 Massenprozent beträgt.