Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/81: Änderung der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) · 4 Seiten
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Entwurf für die Anhörung Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung
- Mindestanforderungen an Unterkünfte und Gehege der Hauskaninchen (Anhang 1 Tabel-
le 8 TSchV):
Diese Mindestanforderungen sind unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/455_1/app1.html einsehbar.
Die „Produktion von Fleisch von Hauskaninchen“ umfasst von der Geburt bis zur Schlachtung der Tiere den gesamten Produktionsprozess. Es ist also wesentlich, in welchem Haltungssystem die Kaninchen geboren wurden und wie sie bis zur Schlachtung gehalten werden. Die Muttertiere von Hauskaninchen, deren Fleisch später in die Schweiz importiert wird, müssen daher ebenfalls die Mindestanforderungen an die Haltungsbestimmung der Gehege in der Schweiz erfüllen, und zwar zumindest im Zeitpunkt der Geburt bis zum Zeitpunkt, in dem die jungen Kaninchen vom Muttertier entfernt werden. Auch bei den seit dem Jahr 2000 bestehenden Deklarationsbestimmungen umfasst der Begriff „Produktion“ den gesamten Produktionsprozess. So ist beispielsweise die Verwendung von Antibiotika zur Leistungsförderung in der Tiermast ebenfalls von der Geburt bis zur Schlachtung des Tieres verboten.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass junge Kaninchen importiert werden, welche aus einem in der Schweiz verbotenen Haltungssystem stammen und anschliessend gemästet werden. Wenn die überwiegende Gewichtszunahme in der Schweiz erfolgt ist oder wenn die Tiere ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Schweiz verbringen, kann das Kaninchenfleisch als Schweizer Fleisch verkauft werden. Diese Bestimmung ist in Artikel 15 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21) enthalten. Die Deklarationsvorschriften nach LDV finden in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 2 Abs. 3 Bst. c
Dieser Abschnitt bleibt unverändert gegenüber dem bestehenden Recht. Dieses Verbot wird nur aufgeführt, weil die Reihenfolge der Aufzählung der Verbote in Art. 2 Abs. 3 ändert, damit diese mit der Reihenfolge in Art. 3 und 4 LDV (Fleisch, Fleisch von Hauskaninchen, Eier) übereinstimmt.
Art. 3 Abs. 2 Deklaration für Fleisch
Als Form der Deklaration gilt die Beschriftung „aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung“ und ist damit analog der Deklaration bei den Eiern nach Artikel 4 LDV formuliert. Ausnahmen von der Deklarationspflicht sind nur möglich, wenn der Nachweis gleichwertiger Auflagen an die Produktion von der Geburt bis zur Schlachtung erbracht wird. Dies ist einerseits mit dem Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote (Art. 6 LDV) oder andererseits mit dem Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund von Produktionsrichtlinien (Art. 8 LDV) möglich.
Art. 16 Übergangsbestimmung
Die Motion Moser wurde vom Ständerat als Zweitrat am 11. Juni 2009 überwiesen. Ab diesem Zeitpunkt bis zur vorgesehenen Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010 steht der betroffenen Branche (Importeure, Handel, Detailhändler) bereits mehr als ein Jahr zur Verfügung, um die erforderlichen Anpassungen in den Produktions- und Beschaffungsprozessen sowie eine allfällige Deklaration zu realisieren. Die Zeitdauer der Übergangsbestimmung von einem halben Jahr ist daher angemessen.
4. Auswirkungen
Importeure, deren Abnehmer das importierte Kaninchenfleisch am Verkaufspunkt ohne den Hinweis „aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung“ verkaufen wollen, müssen den Nachweis
gleichwertiger Produktionsverbote erbringen. Da im Ausland zurzeit keine gleichwertigen gesetzlichen Produktionsverbote bestehen, werden die Importeure den Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund von Produktionsrichtlinien erbringen müssen. Die entsprechende Zertifizierung der Produktion – und zwar von der Geburt bis zur Schlachtung der Tiere - durch eine staatlich akkreditierte
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