Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/81: Änderung der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung Entwurf für die Anhörung

Zertifizierungsstelle wird mit Kosten verbunden sein. Für den Handel und die Industrie dürften Mehrkosten entstehen, da importiertes Kaninchenfleisch künftig für die Schweiz allenfalls speziell deklariert und umgepackt werden muss.

Der zusätzlich zu erwartende Aufwand des BLW im Rahmen der Anerkennung von Produktionsrichtlinien wird mit den bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen aufgefangen.

5. Verhältnis zum internationalen Recht

Diese Verordnung verlangt eine obligatorische Kennzeichnung der in der Schweiz verbotenen Produktionsmethode und setzt damit eine Regelung fest, die deutlich weniger weit geht als eine Erhöhung der Zölle, eine Importbeschränkung oder ein Importverbot. Die letzteren drei Massnahmen wären mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft von 1972 und den GATT/WTO-Übereinkommen nicht vereinbar. Eine Notifikation der vorliegenden Verordnungsänderung ist geplant.

6. Beurteilung der Vereinbarkeit mit Artikel 4 THG sowie den laufenden Verhandlungen mit der EU

Die neue Deklarationspflicht steht dem am 12. Juni 2009 revidierten Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51; Ablauf der Referendumsfrist: 1.10.09) und den laufenden Verhandlungen im Agrar- und Lebensmittelbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit grundsätzlich entgegen. Deshalb beschliesst der Bundesrat gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e des THG-Revisionstextes gleichzeitig mit der vorliegenden Verordnungsänderung über eine Ausnahme vom „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 THG. Die zusätzliche Ausnahme ist wie folgt begründet:

Die Vorschrift bezüglich der Deklaration von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Hauskaninchen aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung dient dem Schutz der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs und somit überwiegenden öffentlichen Interessen.

In der Schweiz sind in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 umfangreichere Haltungsbestimmungen für Kaninchen festgelegt worden als bisher. Sowohl in der EU als auch in aussereuropäischen Ländern gibt es keine gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen an die Stalleinrichtungen und an die Bewegungsfreiheit der Kaninchen. Die eingeführten Erzeugnisse aus Fleisch von Hauskaninchen unterliegen folglich bei der Produktion im Ausland weniger strengen Bestimmungen als das in der Schweiz produzierte Kaninchenfleisch. Die neue Deklarationsvorschrift stellt somit weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels dar. Die Deklarationsvorschriften für ausländisches Fleisch von Hauskaninchen sind geeignet, die Transparenz und die Wahlmöglichkeit für die Endkonsumentin und den Endkonsumenten zu verbessern.

Zudem muss auf die Analogie mit der Deklarationspflicht für Eier aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung, welche explizit als wichtige Ausnahme vom „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ bezeichnet wurde, hingewiesen werden. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der genau gleiche Tatbestand für Produkte einer Tiergattung aus höherem öffentlichen Interesse als Begründung für eine Ausnahme vom „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ herangezogen wird und für Produkte einer anderen Tiergattung nicht.

7. Rechtliche Grundlagen

Artikel 18 Absatz 1 LwG.

8. Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Juli 2010 in Kraft treten.

Seite 4 von 4