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Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 4 Seiten

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Art. 12 Emissionsrechte und Emissionszertifikate

1 Das BAFU teilt den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Umfang des CO2- Frachtziels CO2-Emissionsrechte für die Jahre zu, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist. Frachtzielanpassungen verändern den Bestand der Emissionsrechte. Wurden einem Unternehmen zu viele Emissionsrechte zugeteilt, so kann ihm das BAFU Emissionsrechte entziehen.

2 Das BAFU führt ein nationales Register der Inhaber von Emissionsrechten und Emissionszertifikaten. Transaktionen sind nur gültig, wenn sie im Register verzeichnet sind.

3 Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen die Emissionsrechte und Emissionszertifikate bis zum 1. Juni des Jahres, das auf die erstmalige Befreiung von der Abgabe folgt, und dann jährlich bis zum 1. Juni 2013 nach Massgabe der effektiven Emissionen entwerten.

4 Das UVEK erlässt Vorschriften über die Führung des nationalen Registers.

Gliederungstitel vor Art. 28a

6a. Abschnitt: Globale Finanzhilfen für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Art. 28a Beitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen nach Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a des Gesetzes (Finanzhilfen) für die Förderung von Massnahmen zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle von bestehenden Wohn- und Dienstleistungsgebäuden.

2 Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Der Bund kann die Finanzhilfen auch einer Vertretung mehrerer Kantone gewähren, sofern die Kantone die Vertretung dazu rechtsgültig ermächtigt haben.

Art. 28b Gesuch

1 Der Kanton reicht ein Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU ein.

2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben und Unterlagen enthalten über:

a. die geschätzte CO2-Reduktionsleistung, die insgesamt durch die Massnahmen während der Dauer der Programmvereinbarung erreicht werden kann (CO2-Reduktionspotenzial);

b. die geplante Umsetzung des Programms.