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Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 4 Seiten
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Art. 28c Programmvereinbarung
1 Das BAFU und das Bundesamt für Energie (BFE) schliessen mit dem Kanton, gestützt auf das eingereichte Gesuch, eine Programmvereinbarung zur Gewährung der Finanzhilfen ab.
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. das Programmziel;
b. die Leistung des Kantons;
c. die zu fördernden Massnahmen und die entsprechenden Beitragssätze;
d. die Höhe der globalen Finanzhilfen des Bundes;
e. das Controlling;
f. die Kommunikation über das nationale Gebäudeprogramm.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
4 Die Kriterien für die Beitragsgewährung und die Beitragssätze werden in allen Programmvereinbarungen gleich festgesetzt.
Art. 28d Höhe der globalen Finanzhilfen
1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach dem CO2-Reduktionspotenzial des Kantons.
2 Sie wird als Prozentsatz der jährlich gesamthaft zur Verfügung stehenden Beträge festgesetzt.
Art. 28e Auszahlung
Die Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 28f Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Finanzhilfen. Der Bericht umfasst Angaben über:
a. die erzielten CO2-Reduktionen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
b. die verwendeten Finanzhilfen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
c. die ausgelösten Investitionen.
2 Das BAFU kontrolliert stichprobeweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss dem Programmziel;
b. die Verwendung der ausgerichteten Finanzhilfen.
3 Der Kanton stellt dem BAFU die notwendigen Unterlagen zum Bericht auf Verlangen zur Verfügung.