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Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 4 Seiten

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Art. 28c Programmvereinbarung

1 Das BAFU und das Bundesamt für Energie (BFE) schliessen mit dem Kanton, gestützt auf das eingereichte Gesuch, eine Programmvereinbarung zur Gewährung der Finanzhilfen ab.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. das Programmziel;

b. die Leistung des Kantons;

c. die zu fördernden Massnahmen und die entsprechenden Beitragssätze;

d. die Höhe der globalen Finanzhilfen des Bundes;

e. das Controlling;

f. die Kommunikation über das nationale Gebäudeprogramm.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Die Kriterien für die Beitragsgewährung und die Beitragssätze werden in allen Programmvereinbarungen gleich festgesetzt.

Art. 28d Höhe der globalen Finanzhilfen

1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach dem CO2-Reduktionspotenzial des Kantons.

2 Sie wird als Prozentsatz der jährlich gesamthaft zur Verfügung stehenden Beträge festgesetzt.

Art. 28e Auszahlung

Die Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.

Art. 28f Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Finanzhilfen. Der Bericht umfasst Angaben über:

a. die erzielten CO2-Reduktionen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;

b. die verwendeten Finanzhilfen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;

c. die ausgelösten Investitionen.

2 Das BAFU kontrolliert stichprobeweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss dem Programmziel;

b. die Verwendung der ausgerichteten Finanzhilfen.

3 Der Kanton stellt dem BAFU die notwendigen Unterlagen zum Bericht auf Verlangen zur Verfügung.