Vorlage

Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 28g Mangelhafte Erfüllung

1 Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:

a. seiner Berichterstattungspflicht nach Artikel 28f Absatz 1 nicht nachkommt;

b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.

2 Stellt sich bei Ablauf der Programmvereinbarung heraus, dass der Kanton seine Leistung mangelhaft erbracht hat, so verlangt das BAFU eine Nachbesserung. Es setzt dem Kanton eine angemessene Frist.

3 Werden die Mängel nicht behoben, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902.

Art. 28h Fachausschuss für das nationale Gebäudeprogramm

1 Das UVEK bestellt einen Fachausschuss, in dem Bund und Kantone paritätisch vertreten sind. Der Fachausschuss besteht aus höchstens 8 Mitgliedern.

2 Der Fachausschuss berät Bund und Kantone in Fragen des nationalen Gebäudeprogramms, insbesondere zu Änderungen der Programmvereinbarungen und der Beitragssätze. Er erarbeitet die gemeinsame Kommunikationsstrategie für das nationale Gebäudeprogramm.

3 Das UVEK regelt Organisation und Aufgaben des Fachausschusses.

Art. 29 Abs. 3

3 Das BFE und die von diesem nach den Artikeln 16 und 18 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19983 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach Artikel 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

… 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 616.1

3 SR 730.0