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Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 4 Seiten
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Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO2-Verordnung vom 8. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund erhebt nach den Artikeln 7–11 des Gesetzes eine CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen (Abgabe).
Art. 2 Begriff
Als fossile Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung gelten fossile Energieträger, die verwendet werden:
a. zur Gewinnung von Wärme;
b. in thermischen Anlagen zur Stromproduktion;
c. für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.
Art. 3 Abs. 3
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt den Anhang entsprechend der stufenweisen Erhöhung des Abgabesatzes an.
Art. 11 Abs. 1 und 4
1 Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen dem BAFU über die nach Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen bis zum 1. Juni des Folgejahres die geforderten Daten einreichen, darunter namentlich die Informationen über die CO2-Emissionen und die CO2-Intensität. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.
4Betrifft nur den französischen Text.
1 SR 641.712
2009–1799